Ihr Partner zum Wunschkind!

IVF Fonds

Der IVF-Fonds ermöglicht leistbare IVF-Behandlungen

Wer hat Anspruch auf Kostenübernahme durch den IVF-Fonds?

Im IVF-Fonds-Gesetz sind folgende Voraussetzungen festgelegt: 

  • Das Kinderwunschpaar muss in aufrechter Eheeingetragener Partnerschaft oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. 
  • Auch gleichgeschlechtliche Paare sind anspruchsberechtigt, wenn bei der Frau, die das Kind austragen wird, die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • Alle anderen Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erfolglos geblieben sind.

Medizinische Voraussetzungen

  • Weibliche Unfruchtbarkeit durch verschlossene oder funktionslose Eileiter Endometriose Polycystische Ovarien  (PCO) und/oder 
  • Männliche Unfruchtbarkeit  (2 Spermiogramme müssen vorliegen)
    W
    urde auf eigenen Wunsch eine Sterilisation bei einem der Partner durchgeführt, besteht kein Recht auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds

Altersgrenzen

Zu Beginn der Kinderwunschbehandlung darf die Frau, die das Kind auszutragen beabsichtigt, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Mann bzw. die Partnerin darf das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben 

Krankenversicherung

Für beide Partner muss ein Nachweis über die Leistungszuständigkeit vorliegen. Dieser kann ausgestellt werden von: 

  • der gesetzlichen Krankenversicherung 
  • einer Krankenfürsorgeeinrichtung 
  • einer privaten, österreichischen Krankenversicherung 
  • einer privaten, ausländischen Krankenversicherung 

Personen, die im EU-Ausland bzw. in der Schweiz über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, müssen ein von ihrer jeweiligen Versicherung ausgestelltes Formblatt S 1 vorlegen, wenn sie ihren Wohnort in Österreich haben. Wenn sie im EU/EWR-Ausland wohnen, benötigen sie das Formblatt S2. Durch diese Formblätter ist gewährleistet, dass seitens der Krankenversicherungsträger die Kosten für die IVF-Behandlung übernommen werden. In den Fällen, in denen private Versicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme ausstellen, kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für beide Partner des Paares vorliegen – jener Kostenanteil nach Prüfung und Zustimmung durch den IVF-Fonds vom Paar selbst übernommen werden. Diese Zustimmung muss das Paar vor Beginn eines Versuches einholen. 

Staatsbürgerschaft

Anspruch auf Kostentragung durch den IVF-Fonds besteht für: 

  • Österreichische Staatsbürger 
  • Staatsbürger eines EWR-Mitgliedsstaates 
  • Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft 
  • Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen 
  • Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen 
  • Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen 
  • Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005

Welche Behandlungen werden finanziert?

Der IVF-Fonds übernimmt die anteiligen Kosten für die Durchführung von IVF, ICSI und Kryoversuchen (wenn mehr Embryonen befruchtet und für einen späteren Versuch kryokonserviert werden) sowie von MESA (Gewinnung von Samenzellen aus dem Nebenhoden) und TESE (Gewinnung von Samenzellen aus dem Hoden). Die Kosten für die Bereitstellung von Spendersamen oder Spenderinneneizellen werden seitens des IVF-Fonds nicht mitfinanziert.  Die Durchführung von Inseminationen (IUI – Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau) wird nicht finanziell unterstützt. 

Wie viele Versuche werden mitfinanziert?

Der IVF-Fonds übernimmt grundsätzlich die anteiligen Kosten von maximal vier Versuchen pro Paar. Als Versuch gilt ein kompletter Behandlungszyklus vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Behandlung durch das IVF-Zentrum (erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln bei der Frau) bis zum Nachweis einer eingetretenen Schwangerschaft bzw. nicht eingetretener Schwangerschaft nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes. Ein mangels Erfolges abgebrochener Behandlungszyklus ist als Versuch zu werten. Wenn jedoch ein Versuch aus medizinischen Gründen nach der Eizellentnahme abgebrochen werden muss und dabei gewonnene kryokonservierte (tiefgefrorene) Embryonen im nachfolgenden Behandlungszyklus verwendet werden, gilt dies nur als ein Versuch.

Ansonsten wird jeder Behandlungszyklus, bei dem von einem früheren abgeschlossenen Versuch aufbewahrte, kryokonservierte Embryonen verwendet werden, als eigener Versuch gewertet. Die Kostenübernahme für mehr als vier Versuche setzt voraus, dass zumindest eine Schwangerschaft durch Methoden der IVF erfolgreich herbeigeführt werden konnte. Wird einer der Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft nach den Kriterien des IVF-Fonds- Gesetzes herbeigeführt, lebt ab diesem Versuch der volle Anspruch auf Kostentragung für vier Versuche wieder auf. Wenn Sie die Voraussetzungen des IVF-Fonds nicht erfüllen, gelten Sie automatisch als Privatzahler. 

Wie muss die Kostenbeteiligung beantragt werden?

Wenn alle erforderlichen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse vorliegen, wird der Versuch durch unser Institut beim IVF-Fonds angemeldet. Sie haben keinerlei bürokratischen Aufwand – den übernehmen wir für sie.

Wir freuen uns auf Sie.